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23.04.2024

Barbara Heinrich

Anpassung von Betriebsrenten – Prüfungspflicht Arbeitgeber

Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, „alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen." Die Entscheidung zur Anpassungshöhe erfolgt nach billigem Ermessen des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber kann jährlich mindestens 1 Prozent anpassen oder alle 3 Jahre eine Prüfung durchführen. Bei dieser Ermessensentscheidung müssen sowohl die Belange des Rentenempfängers als auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht zwei Prüfungsmaßstäbe vor: den Verbraucherpreisindex oder die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen.

Eine zentrale Schwierigkeit besteht darin, vergleichbare Arbeitnehmergruppen zu definieren. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise die Ausnahme sogenannter Executives für unzulässig befunden, da dies die Belange des Versorgungsempfängers unzureichend berücksichtige.

Orientiert sich der Arbeitgeber am Verbraucherpreisindex, ist dies rechtlich einfacher, aber möglicherweise risikoreicher. Bei der aktuellen Indexsteigerung von knapp 8 Prozent entstehen deutliche Betriebsrentensteigerungen.

Der Arbeitgeber kann zwischen verschiedenen Anpassungsmöglichkeiten wechseln. Der Arbeitnehmer kann hingegen nur einwenden, dass der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung nicht sorgfältig traf oder die Belange des Versorgungsempfängers nicht ausreichend berücksichtigte.